GA - Gemeinnützige Arbeit
Gemeinnützige Arbeit als Alternative zu Freiheits- und Geldstrafen ist seit den 80er Jahren fester Bestandteil im Sanktionensystem von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Gerade als Ausweg für sozial schwache Personen, die aufgrund ihrer geringen finanziellen Kraft kaum die Möglichkeit haben, verhängte Geldstrafen neben den sonstigen monatlichen Kosten aufbringen zu können, bietet sich besonders die gemeinnützige Arbeit an.
Schon 1996 übertrug die Staatsanwaltschaft Mainz der opfer- und täterHILFE e.v. die Aufgabe der Vermittlung von Straffälligen in Einrichtungen, bei denen gemeinnützige Arbeit geleistet werden kann (soziale, kommunale und kirchliche Einrichtungen sowie eingetragene Vereine). Die Fachstelle ist heute mit insgesamt drei Mitarbeiterinnen besetzt - das Team ist für den gesamten Landgerichtsbezirk Mainz zuständig. Die Finanzierung erfolgt durch Zuweisung von Geldbußen durch Staatsanwaltschaften/Gerichte. Dabei kann die Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit als absolute Erfolgsgeschichte betrachtet werden, denn sie wird von der Justiz kontinuierlich und Jahr für Jahr mehr nachgefragt. Die Fallzahlen sind dabei ständig angestiegen und haben sich von 790 im Jahre 2005 auf nunmehr 1118 Fälle weiterentwickelt.
Die gemeinnützige Arbeit ist eine sinnvolle Alternative - besonders zur Ersatzfreiheitsstrafe. Die Argumente hierfür sind vielfach benannt:
- Gemeinnützige Arbeit kann dem Betroffenen helfen, Haft und die damit verbundenen negativen Auswirkungen im Beruf und sozialem Umfeld zu vermeiden. - Gemeinnützige Arbeit hilft auch den Angehörigen die negativen Auswirkungen von Haft zu verringern. - Der Straftäter leistet sinnvolle Arbeit für die Gemeinschaft, statt die Strafe einfach "abzusitzen". - Bei arbeitslosen Straftätern kann gemeinnützige Arbeit zudem eine Chance bedeuten, ins normale Erwerbsleben zurückzukehren. - Durch gemeinnützige Arbeit werden erhebliche Vollstreckungskosten und somit erhebliche Steuergelder eingespart.
Gemeinnützige Arbeit kann abgeleistet werden im Rahmen von - uneinbringlichen Geldstrafen, - Bewährungsauflagen (wenn kein hauptamtlicher Bewährungshelfer vom Gericht benannt wurde) - vorläufigen Verfahrenseinstellungen nach § 153 a StPO.
Gemeinnützig sind alle Arbeiten, die dem allgemeinen Wohl und nicht Privatinteressen dienen. Die Arbeitsleistung erfolgt unentgeltlich; es sind hiervon keine regulären Arbeitsplätze betroffen.
Die Straffälligen erhalten von der Fachstelle Informationen und Beratung über die Möglichkeiten des gemeinnützigen Arbeitseinsatzes. Sie werden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse in eine geeignete Einsatzstelle vermittelt bzw. können eigenständig und selbstverantwortlich eine gemeinnützige Einrichtung suchen/nachweisen. Dies fördert in der Regel die Eigenmotivation und das Durchhaltevermögen. Der Arbeitseinsatz wird kontinuierlich überwacht, Arbeitsstörungen werden durch persönliche Gespräche mit den Straffälligen behoben bzw. es wird ein Wechsel in eine andere Einrichtung eingeleitet.
Bei Änderung der sozialen Situation kann ggf. eine Umwandlung der Arbeitsauflage in Geldbuße bzw. Ratenzahlung der Geldstrafe bei Gericht/Staatsanwaltschaft angeregt werden. Ebenso informieren die Mitarbeiterinnen die Justizbehörden, wenn zwischenzeitlich eine unbillige Härte nach § 459 f StPO vorliegt (z.B. schwere Erkrankung des Straffälligen) und somit die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit unzumutbar geworden ist.
Der Fachstelle stehen derzeit über 480 geeignete Einrichtungen zur Vermittlung von Straffälligen zur Verfügung. Um weiterhin flächendeckend Einsatzmöglichkeiten anbieten zu können, ist die Herstellung und Pflege der Kontakte zu den Einrichtungen sehr wichtig. Die Mitarbeiterinnen informieren die Einsatzstellen über den Verfahrensablauf und stehen bei auftretenden Schwierigkeiten/Arbeitsstörungen beratend zur Seite.
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