Grundsätzlich werden bei jedem Verurteilten die Möglichkeiten für eine vorzeitige Entlassung individuell geprüft. Bei der Entscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Dabei ist zu prüfen ob eine vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (vgl. § 57 Abs. 1 StGB).
|