StartseiteLeitfadenRechtsbehelfe

Der Gefangene kann, in Angelegenheiten die ihn selbst betreffen, Beschwerde an die Anstaltsleitung richten ( vgl. § 108 StVollzG).

Weiterhin kann er nach § 109 StVollzG eine gerichtliche Entscheidung zur Regelung einzelner Angelegenheiten herbeiführen. Dabei muß er geltend machen, dass er durch eine Maßnahme (Ablehnung oder Unterlassung) in seinen Rechten verletzt ist (z. B. Ablehnung von Ausgang oder vorzeitiger Entlassung).

Auch Dritte sind antragsberechtigt, wenn sie von Vollzugsmaßnahmen oder ihrer Unterlassung unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind (z.B. Einschränkung von Besuchs- und Briefverkehr).

Der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen die Vollzugsbehörde, vertreten durch den Anstaltsleiter, und ist an die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts zu stellen.

Der Inhaftierte kann sich ebenfalls mit Bitten und Beschwerden an den Beirat der JVA wenden. Dieser kümmert sich um Angelegenheiten wie Unterbringung, Beschäftigung, Verköstigung und ärztliche Versorgung. Der Beirat kann die Beschwerde an die Anstaltsleitung weiterleiten oder auf den Dienstweg verweisen.


Druckbare Version