Befindet sich Ihr Angehöriger in Strafhaft, ist ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorausgegangen. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt erfolgt nach einem Vollstreckungsplan und regelt, welche Verurteilten in welche JVA eingewiesen werden.
Eine Verlegung in eine andere JVA ist aus Gründen der weiteren Behandlung bzw. Eingliederung möglich. Auch kann der Inhaftierte beim Leiter der JVA in besonderen Ausnahmefällen einen Antrag auf Verlegung in eine bestimmte JVA stellen, wenn er plausible Gründe vorbringen kann. Eine Verlegung in ein anderes Bundesland bedarf der Zustimmung der jeweiligen Landesjustizverwaltung (§ 152f StVollzG).
Bei Haftstrafen von mehr als 12 Monaten wird ca. 6 - 12 Wochen nach Beginn der Strafhaft ein Vollzugsplan erstellt. Der Vollzugsplan enthält unter anderem Angaben über die Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug, Arbeitseinsatz oder mögliche Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Lockerungen des Vollzuges (Ausgang; Urlaub) und notwendige Vorbereitung der Entlassung. Der Vollzugsplan ist immer individuell auf den jeweiligen Gefangenen zugeschnitten (§ 7 StVollzG).
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