Untersuchungshaft wird vom Haftrichter angeordnet in Fällen dringenden Tatverdachtes, bei Flucht- oder Verdunklungsgefahr oder besonderer Schwere des Tatverdachtes. U-Haft wird an dem Ort angeordnet, wo die Straftat begangen wurde (s. § 112 StPO).
Alle Maßnahmen, die während der U- Haft durchgeführt werden, bedürfen der Anordnung des Haftrichters/Ermittlungsrichters. In der Praxis wird diese Zuständigkeit oft auf die Staatsanwaltschaft übertragen. Somit regelt sie auch die Besuchserlaubnisse, Überwachung der Besuche und des Schriftverkehrs, sowie Einschränkungen beim Empfang von Briefen und Paketen. (vgl. § 24ff UVollzO).
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