Satzung der Opfer- und Täterhilfe e.V. 05.06.2019

§ 1 Name und Sitz

(1)       Der Verein führt den Namen: Opfer- und Täterhilfe e.V

(2)       Sitz des Vereins ist Mainz.

(3)       Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV).

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Arbeit der in den Bezirken der Landgerichte Mainz und Bad Kreuznach tätigen hauptamtlichen Bewährungs- und GerichtshelferInnen zu fördern und straffällig gewordene Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene bei der Resozialisierung zu unterstützen.
  2. Weiterhin verfolgt der Verein den Zweck, Projekte und Maßnahmen im Bereich der Opfer- und Straffälligenhilfe in eigenem Namen durchzuführen (z.B. Täter-Opfer-Ausgleich, gemeinnützige Arbeit, Antiaggressionstraining usw.) sowie derartige Projekte und Maßnahmen zu initiieren bzw. bestehende Projekte und Maßnahmen anderer Träger zu fördern.
  3. Darüber hinaus soll im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit für das Anliegen der Opfer- und Straffälligenhilfe geworben werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach §3 Nummer 26a EStG gewähren, es sei denn, diese Aufwandsentschädigung würde den tatsächlich entstandenen Aufwand offensichtlich übersteigen. Im übrigen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

(1)       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)       Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, sofern sie einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Der Vorstand entscheidet über das Aufnahmegesuch.

(2)       Über die Festsetzung und die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung

(3)       Förder-Mitgliedschaft:

Einzelpersonen haben die Möglichkeit, als Fördermitglieder dem Verein beizutreten. Sie haben gleiches Stimmrecht wie die aktiven Mitglieder. Der Jahresmindestbeitrag wird auf 60,--Euro festgelegt und kann von der Mitgliederversammlung jeweils neu bestimmt   werden.

(4)      Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Tod des Mitglieds,
  2. durch den Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand erfolgt,
  3. durch Ausschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.         Die Mitgliederversammlung

2.         Der Vorstand

3.         Der Beirat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)       In jedem Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

(2)         Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der auch in der Mitgliederversammlung den Vorsitz führt. Die Einberufung muß durch eine schriftliche Einladung an jedes Mitglied erfolgen; eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zum Tage der Mitgliederversammlung muß eingehalten werden.

(3)       Der Mitgliederversammlung sind die Jahresberichte schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei KassenprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die KassenprüferInnen prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluß und berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a)    Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der KassenprüferInnen

b)   Entlastung des Vorstandes

c)    Wahl des Vorstandes

d)   Beschlußfassung über Änderungen der Satzung

e)    Ausschluß von Mitgliedern

f)    Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages

d)   Auflösung des Vereins

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 20 v H. der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden/m, den StellvertreterInnen und den  BeisitzerInnen.

(2)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende/r bzw. die StellvertreterInnen. Der/die Vorsitzende/r oder einer seiner Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ab einer Summe von 50.000€ ist bei Geschäften jeglicher Art, die zweite Unterschrift eines Vorstandsmitglieds notwendig. Es können max. zwei StellvertreterInnen und max. drei  BeisitzerInnen gewählt werden.

(3)       Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht bei allen Vorstandsentscheidungen. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

(4)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang auf zwei Jahre gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

 

§ 9 GeschäftsführerIn

(1)       Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen einen ehrenamtlichen Geschäftsführer.

(2)       Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein besoldeter GeschäftsführerIn eingestellt werden soll.

(3)       Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen besoldeten GeschäftsführerIn bestellen. Dieser ist hauptamtlich tätig und dem Vostand verantwortlich. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes durch und unterliegt der Weisung und Aufsicht des Vorstandes. Die Abberufung eines besoldeten Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand.

(4)       Der besoldete GeschäftsführerIn ist als besonderer Vertreter des Vereins nach §30     BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt, in diesem Rahmen ist er allein vertretungsberechtigt. Das Nähere regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung.

 

 § 10 a) Datenschutz im Verein

  (1)      Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der  

             Vorgaben der  EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des

             Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und

             sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  (2)     Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,  

            hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

   (3)     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist

             es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen

             Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

             zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das

            Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  1.  Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-

      Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen   

      Datenschutzbeauftragten.

 

 

 §10 b) Beirat

  1. er Beirat setzt sich aus den hauptamtlichen Bewährungshelfer-/  GerichtshelferInnen und den MitarbeiterInnen des Vereins zusammen.
  2. Die Mitglieder des Beirates führen in regelmäßigen Sitzungen einen fachlichen Austausch. Sie unterstützen und fördern die Entwicklung des Vereins.

(3)       Jedes Mitglied des Vereins kann an Beiratsitzungen teilnehmen.

 

§ 11     Anfall des Vereinsvermögens

Im Fall der Auflösung des Vereins und beim Wegfall seiner steuerbegünstigten

Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Mainz

 zur Weitergabe an Organisationen der Straffälligenhilfe, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben

 


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